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   VerfGH Bayern, 27.02.1975 - 1-VII-74   

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VerfGH Bayern, 27.02.1975 - 1-VII-74 (https://dejure.org/1975,9316)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 27.02.1975 - 1-VII-74 (https://dejure.org/1975,9316)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 27. Februar 1975 - 1-VII-74 (https://dejure.org/1975,9316)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulverhältnis - Verfassungsmäßigkeit der Allgemeinen Schulordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 28.04.1970 - 1 BvR 690/65

    Pätsch-Fall

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.02.1975 - 1-VII-74
    Allgemeine Gesetze, die hiernach Schranken des Grundrechts setzen können, sind solche, die kein Sonderrecht gegen eine bestimmte Meinung schaffen, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung richten, die vielmehr dem Schutze eines schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen und damit dem Schutze eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat (VerfGH 18, 59/73 ; vgl. BVerfGE 7, 198/209 f. ; 26, 186/205 ; 28, 191/202 {{Fussnote|79|BVerfG, 28.04.1970, 1 BvR 690/65.

    W. F.: BVerfGE 28, 191; DÖV 1970, 557; DVBl. 1970, 672; JuS 1970, 635; JZ 1970, 683; MDR 1970, 823; NJW 1970, 1498.}} ).

    Der Eingriff in das höherwertige Rechtsgut wird dann nicht dadurch erlaubt, daß er mittels einer Meinungsäußerung begangen wird (vgl. BVerfGE 28, 191/202 ).

  • BVerfG, 15.03.1967 - 1 BvR 161/63

    Strafbarkeit des fahrlässigen "publizistischen Landesverrats"

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.02.1975 - 1-VII-74
    Der Eingriff in das höherwertige Rechtsgut wird dann nicht dadurch erlaubt, daß er mittels einer Meinungsäußerung begangen wird (vgl. BVerfGE 28, 191/202 ).

    Auch hier gilt, wenn durch die Ausübung des Grundrechts ein durch ein allgemeines Gesetz geschütztes Rechtsgut beeinträchtigt wird, das Gebot der Güterabwägung (vgl. BVerfGE 21, 239/243 {{Fussnote|81|BVerfG, 15.03.1967, 1 BvR 161/63.

    W. F.: BVerfGE 21, 239; NJW 1967, 871.}} ; 25, 296/306 {{Fussnote|82|BVerfG, 11.03.1969, 1 BvR 665/62.

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.02.1975 - 1-VII-74
    Die Pflicht der Eltern, bei der Erfüllung der gemeinsamen Erziehungsaufgabe mit der Schule zusammenzuwirken, sei in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.12.1972 (NJW 1973, 133) erneut bestätigt worden.

    Die Schüler sind nicht etwa bloß Objekt der staatlichen Schulhoheit (VerfGH 20, 1/4 mit weiteren Nachweisen; BVerfGE 34, 165/183 ), sondern Träger von Rechten und Pflichten (Oppermann, Kulturverwaltungsrecht 1969 S. 248 ff.; Evers und Fuss, VVDStRL Heft 23 S. 147/160 f. und S. 169/214 f.; Peters in Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Bd. IV, 1 S. 369/410 f.; VerfGH 27, 47/54 f.) .

    Überholt ist die Anschauung, Schüler öffentlicher Schulen unterlägen der staatlichen Schulgewalt als Erscheinungsform eines besonderen, an Grundrechtsschranken nicht gebundenen Gewaltverhältnisse (vgl. hierzu BVerfGE 34, 165/182 f ; Vorlagebeschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.1974 BVerwG VII C 8.73 S. 7 f. ; HessStGH ESVGH 21, 1/13 f. ; BVerfGE 33, 1/10 zum Strafvollzug; Heckel-Seipp a.a.O. S. 364 mit weiteren Nachweisen).

  • VerfGH Bayern, 09.06.1975 - 29-V-71

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Die Bayerische Verfassung widmet diesem kulturellen Bereich einen eigenen Abschnitt (Art. 128 ff. BV; vgl. VerfGH 23, 53/58; VerfGHE vom 27.02.1975 Vf. 1-VII-74 S. 32).

    Das Recht des Staats zur schulischen Erziehung ist dem in der Bayerischen Verfassung gewährleisteten Elternrecht nicht vorgeordnet (VerfGHE 27.02.1975 Vf. 1-VII-74 S. 31 mit weiteren Nachweisen).

    Begriff und Umfang der Staatsaufsicht im Schulwesen brauchen hier im einzelnen jedoch nicht bestimmt zu werden (vgl. dazu VerfGH 4, 251/276; 20, 191/202; VerfGHE vom 27.02.1975 Vf. 1-VII-74 S. 32; BVerfGE 26, 228/238 ; BVerwGE 6, 101/104 ; 18, 38/39 ; 21, 289/290) .

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